ALLGEMEINE GESCHÄFTS­BEDINGUNGEN

I GELTUNGSBEREICH
  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) regeln sämtliche Beziehungen zwischen A&O Concepts AG (nachfolgend A&O und ihren Auftraggebern).
  2. Die AGB sind integrierender Bestandteil jeden Auftrags. Soll von ihnen abgewichen werden, muss dies schriftlich festgehalten und von beiden Parteien mittels Unter- schriften bestätigt werden.
  3. Auftraggeber und Auftragnehmer verzichten in jedem Fall ausdrücklich auf die Geltendmachung ihrer eigenen AGB gegenüber A&O. Dies gilt uneingeschränkt und setzt gleiche oder ähnlich lautende Bestimmungen in AGB der Auftraggeber oder Auftragnehmer ausser Kraft.
  4. A&O behält sich das Recht vor, diese AGB Jederzeit zu ändern.

II BEZIEHUNGEN ZU AUFTRAGGEBERN
  1. Immaterialgüterrechte
    Sämtliche Immaterialgüterrechte, die in Zusammenhang 
mit der Ausführung eines Auftrags durch A&O während sämtlicher Arbeitsphasen entstehen, verbleiben bei A&O. Wird eine Abtretung von Immaterialgüterrechten  vertraglich vereinbart und wird der Auftrag vorzeitig beendet, behält A&O alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Immaterialgüterrechte und sonstigen Rechte an bereits entstandenen Werken.
    Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass A&O die zur Ausführung des Auftrags notwendigen Lizenzen an vorbestehenden lmmaterialgüterrechten sowie alle sonstigen benötigten Rechte im erforderlichen Ausmass eingeräumt werden. Er hält A&O diesbezüglich vollumfänglich schadlos.
    Der Auftraggeber ist verpflichtet, A&O unverzüglich zu informieren, sofern er von der Verletzung von Immaterialgüterrechten von A&O durch Dritte Kenntnis erhält.
     
  2. Werknutzung
    Die Nutzung der durch A&O erarbeiteten Werke steht dem Auftraggeber im Rahmen des Auftrags zu. 0hne anders lautende Vereinbarung ist lediglich die Erstnutzung erlaubt; Folgenutzungen sowie anderweitige Nutzungen sind untersagt. Dies gilt auch für sämtliche Zwischenschritte, wie Arbeitsunterlagen‚ Skizzen, Zwischenergebnisse etc.
     
  3. Leistung
    
A&O verpflichtet sich, den Auftrag sorgfältig und nach allen Regeln der Kunst auszuführen. A&O ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Subunternehmer beizuziehen.
     
  4. Haftung
    A&O haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Produktehaftung im Sinne der Schweizerischen Rechtsordnung und des EU-Produkthaftpflichtgesetzes besteht nicht. In jedem Fall wird aber eine andere als die Haftung für Personenschäden wegbedungen.Die Haftung für Subunternehmer wird wegbedungen. Sofern möglich, werden die Mängelrechte von A&O gegenüber dem Subunternehmer an den Auftraggeber abgetreten.
     
  5. Honorar
    Das Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    Nach Abschluss des Auftrags stellt A&O Rechnung, die innert 10 Tagen zahlbar ist. Sind In der Offerte Zwischenschritte definiert, kann auch nach deren Erreichen Rechnung gestellt werden.
    Annuliert oder reduziert der Auftraggeber den Auftrag, hat A&O Anspruch auf Vergütung des Honorars für das bisher Geleistete sowie auf Ersatz allen entstandenen Schadens.
     
  6. Datenschutz-Archivierung
    Die A&O vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen und Daten werden vertraulich behandelt und sicher aufbewahrt. Geschäftsgeheimnisse werden vollumfänglich gewahrt.
    A&O archiviert sämtliche Materialien und Daten eines Auftrags für ein Jahr ab Fertigstellung des Auftrags. Eine weitergehende Archivierung kann vertraglich vereinbart werden und ist entschädigungspflichtig.

III BEZIEHUNGEN ZU AUFTRAGNEHMERN
  1. Immaterialgüterrechte
    Entstehen in Ausführung eines Auftrags von A&O Immaterialgüterrechte, verpflichtet sich der Auftragnehmer, diese vollumfänglich an A&O abzutreten. Sollte dies nicht möglich sein, gewährt der Auftragnehmer A&O eine unbefristete, ausschliessliche, übertragbare und vergütungsfreie Lizenz zur unbeschränkten Nutzung und eigenständigen Weiterentwicklung des lmmaterialgutes. Das Recht zur Sublizenzierungist darin eingeschlossen. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass A&O in der Ausübung ihrer Rechte aus der Lizenz nicht gestört wird und hält sie diesbezüglich vollumfänglich schadlos. Sind weitere Rechte entstanden, die nicht abgetreten oder lizenziert werden können, verpflichtet sich der Auftragnehmer, diese Rechte in keinem Fall zum Nachteil von A&O oder deren Auftraggebern sowie Auftragnehmern und sämtlicher anderer Rechtsnachfolger geltend zu machen.
    Hat der Auftragnehmer vorbestehende Immaterialgüterrechte zur Auftragsausführung verwendet, so sorgt er dafür, dass A&O sämtliche Rechte daran im Sinne von III 1.a eingeräumt werden.
     
  2. Leistung
    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Arbeiten sorgfältig und nach allen Regeln der Kunst auszuführen. Er ist ohne schriftliche Bestätigung durch A&O nicht berechtigt, Subunternehmen beizuziehen.
     
  3. Haftung
    Der Auftragnehmer haftet A&O für sämtliche Schäden, die durch die Ausführung des Auftrags entstehen.
     
  4. Datenschutz
    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Mate­rialien und Daten, in deren Besitz er durch den Auftrag gelangt, vertraulich zu behandeln und sicher aufzube­wahren. Er verpflichtet sich, Geschäftsgeheimnisse voll­ umfänglich zu wahren. 

IV GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
  1. Anwendbares Recht
    Anwendbar ist ausschliesslich materielles Schweizer Recht unter Ausschluss des internationalen Privat­ und Zivilverfahrensrechts.
     
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Erfüllungsort ist für sämtliche Leistungen der Sitz von A&O in Zürich. Zuständig für sämtliche Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte in Zürich.
     
  3. Salvatorische Klausel·Auslegung·Lückenfüllung
    Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB als ungültig erweisen, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sollten diese AGB auslegungsbe­dürftige Regelungen enthalten oder Lücken aufweisen, so soll diejenige Auslegung oder Ergänzung gewählt wer­ den, die den beabsichtigten Zweck des jeweiligen Regelungsbereichs soweit als möglich aufrecht erhält. Ein Verzicht auf die momentane Durchsetzung einzelner Regelungen dieser AGB ist in keinem Fall als ein kontinuierlicher Verzicht bei gleichartigen Verstössen auszule­gen. A&O behält sich in jedem Fall ausdrücklich das Recht vor, eine Regelung zu einem späteren Zeitpunkt durchzusetzen.